180.14
CH-BL
§ 3 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
§ 3 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
1. Die in §§ 1 und 2 vorgesehenen Meldungen sind auf besonderen Formularen sofort der kantonalen Steuerverwaltung Baselland, Abteilung Adress- und Meldezentrale, zu erstatten.
2. Die Meldeformulare werden den Gemeinden gratis zur Verfügung gestellt.