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180.14 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

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§ 3 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

1. Die in §§ 1 und 2 vorgesehenen Meldungen sind auf besonderen Formularen sofort der kantonalen Steuerverwaltung Baselland, Abteilung Adress- und Meldezentrale, zu erstatten.

2. Die Meldeformulare werden den Gemeinden gratis zur Verfügung gestellt.

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