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180.14 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

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§ 2 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

1. Die Bezirksschreibereien sind verpflichtet, sämtliche Todesfälle, ausgenommen Kinder unter 16 Jahren, zu melden.

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