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180.14 CH-BL

§ 10 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

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§ 10 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

1. Alle bisherigen Vorschriften, die diesem Reglement widersprechen, werden aufgehoben.

2. Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.

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