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180.14 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

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§ 1 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

1. Die Gemeindekanzleien sind verpflichtet, bei natürlichen Personen Wohnungswechsel (Zuzug, Umzug, Wegzug) und Zivilstandsänderungen (Heirat, Eintragung der Partnerschaft, Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft) zu melden.

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