180.14
CH-BL
§ 1 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
§ 1 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
1. Die Gemeindekanzleien sind verpflichtet, bei natürlichen Personen Wohnungswechsel (Zuzug, Umzug, Wegzug) und Zivilstandsänderungen (Heirat, Eintragung der Partnerschaft, Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft) zu melden.