Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.13 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Abschreibungen auf dem Finanzvermögen

Erfolgsrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Abschreibungen auf dem Finanzvermögen

1. Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.

← § 8 Bürgergemeinderechnungsverordnung Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich § 10 Bürgergemeinderechnungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →