180.13
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Abschreibungen auf dem Finanzvermögen
Erfolgsrechnung
§ 9 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Abschreibungen auf dem Finanzvermögen
1. Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.