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180.13 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Erfolgsrechung

Erfolgsrechnung
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§ 8 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Erfolgsrechung

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Ihr Saldo verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

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