180.13
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Erfolgsrechung
Erfolgsrechnung
§ 8 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Erfolgsrechung
1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Ihr Saldo verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.