180.13
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Bewertungsgrundsätze
Bilanz
§ 7 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Bewertungsgrundsätze
1. Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs- oder Übertragungswert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.
2. Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen.
3. Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt werden, sind zum Buchwert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.