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180.13 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Bewertungsgrundsätze

Bilanz
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§ 7 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Bewertungsgrundsätze

1. Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs- oder Übertragungswert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.

2. Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen.

3. Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt werden, sind zum Buchwert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.

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