Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.13 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Passiven

Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Passiven

1. Das Fremdkapital besteht aus den Schulden und Verpflichtungen.

2. Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, den Fonds und den Vorfinanzierungen.

3. Das Eigenkapital zeigt die Reserven an.

← § 5 Bürgergemeinderechnungsverordnung Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich § 7 Bürgergemeinderechnungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →