Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.13 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Aktiven

Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Aktiven

1. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen. Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.

2. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.

3. Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen. Diese weisen den Bilanzfehlbetrag der spezialfinanzierten Aufgaben aus.

← § 4 Bürgergemeinderechnungsverordnung Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich § 6 Bürgergemeinderechnungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →