180.13
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Aktiven
Bilanz
§ 5 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Aktiven
1. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen. Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.
2. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.
3. Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen. Diese weisen den Bilanzfehlbetrag der spezialfinanzierten Aufgaben aus.