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180.13 CH-BL

§ 37 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Einführung des neuen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 37 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Einführung des neuen Rechts

1. Die Direktion kann für einzelne Bürger- oder Burgergemeinden auf deren Antrag hin diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2000 als erstmals wirksam erklären.

2. Für die übrigen Körperschaften wird diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2001 erstmals wirksam.

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