180.13
CH-BL
§ 37 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Einführung des neuen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 37 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Einführung des neuen Rechts
1. Die Direktion kann für einzelne Bürger- oder Burgergemeinden auf deren Antrag hin diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2000 als erstmals wirksam erklären.
2. Für die übrigen Körperschaften wird diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2001 erstmals wirksam.