180.13
CH-BL
§ 36 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Bewertungskorrekturen
Schlussbestimmungen
§ 36 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Bewertungskorrekturen
1. Auf die Wirksamkeit dieser Verordnung hin
a. ist in der Bestandesrechnung der Wald mit CHF 1.- pro memoria zu bewerten;
b. können Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, für die eine Bewertungskorrektur angezeigt ist, mit CHF 1.- pro memoria bewertet werden.
2. Die Bewertungskorrektur hat in einem Schritt per 31. Dezember 1999 bzw. per 31. Dezember 2000 zu erfolgen und ist nur bilanzwirksam.
3. Die Bewertungskorrektur des Waldes ist über den Forstreservefonds und, wenn dieser erschöpft ist, über das Eigenkapital vorzunehmen. Forstreserevefonds, die nach der Bewertungskorrektur nicht erschöpft sind, sind aufzulösen, und deren Mittel ins Eigenkapital oder in einen Fonds gemäss § 17 zu überführen.