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180.13 CH-BL

§ 35 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Berichterstattung, Anzeige

Globalbudgetierung - Rechnungsprüfungskommission
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§ 35 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Berichterstattung, Anzeige

1. Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht der verwaltenden und vollziehenden Behörde zur Kenntnis und räumt dieser die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen.

2. Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.

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