Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.13 CH-BL

§ 34 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Aufgaben

Globalbudgetierung - Rechnungsprüfungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Aufgaben

1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gegebenenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft die Jahresrechnung.

2. Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften.

3. Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben

a. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und Rechtmässigkeit;

b. finanzpolitische Würdigung des Budgets hinsichtlich der Tragbarkeit und der Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.

4. Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben

a. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit;

b. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen.

5. Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen.

← § 33 Bürgergemeinderechnungsverordnung Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich § 35 Bürgergemeinderechnungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →