180.13
CH-BL
§ 32 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Zuständigkeiten
Globalbudgetierung
§ 32 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Zuständigkeiten
1. Die verwaltende und vollziehende Behörde ist zuständig für
a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen;
b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets;
c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.
2. Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;
b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.
3. Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können alle oder einzelne Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung übertragen werden.