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180.13 CH-BL

§ 32 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Zuständigkeiten

Globalbudgetierung
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§ 32 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Zuständigkeiten

1. Die verwaltende und vollziehende Behörde ist zuständig für

a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen;

b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets;

c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.

2. Die Gemeindeversammlung ist zuständig für

a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;

b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.

3. Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können alle oder einzelne Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung übertragen werden.

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