180.13
CH-BL
§ 31 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Globalbudgetierung
Globalbudgetierung
§ 31 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Globalbudgetierung
1. Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann die Globalbudgetierung eingeführt werden.
2. Die Globalbudgetierung beinhaltet
a. die Beschreibung aller oder einiger Aufgaben als Produkte;
b. * die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;
c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;
d. die Befugnis der verwaltenden und vollziehenden Behörde, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;
e. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.