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180.13 CH-BL

§ 31 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Globalbudgetierung

Globalbudgetierung
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§ 31 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Globalbudgetierung

1. Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann die Globalbudgetierung eingeführt werden.

2. Die Globalbudgetierung beinhaltet

a. die Beschreibung aller oder einiger Aufgaben als Produkte;

b. * die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;

c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;

d. die Befugnis der verwaltenden und vollziehenden Behörde, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;

e. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.

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