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180.13 CH-BL

§ 30 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Aufbewahrungsfristen

Jahresrechnung
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§ 30 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Aufbewahrungsfristen

1. Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren

a. das Budget und die Jahresrechnung: dauernd;

b. die Kontenblätter: während 20 Jahren;

c. die Belege: während 10 Jahren.

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