180.13
CH-BL
§ 30 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Aufbewahrungsfristen
Jahresrechnung
§ 30 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Aufbewahrungsfristen
1. Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren
a. das Budget und die Jahresrechnung: dauernd;
b. die Kontenblätter: während 20 Jahren;
c. die Belege: während 10 Jahren.