180.13
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Gliederung der Rechnungslegung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Gliederung der Rechnungslegung
1. Es werden die Erfolgsrechnung und die Bilanz geführt.
2. Es gilt der Kontenrahmen gemäss Anhang. Die Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) erstellt eine Wegleitung zum Rechnungsmodell.
3. Die Körperschaften dürfen bei besonderen Verhältnissen den Kontenrahmen erweitern. Die Erweiterung bedarf der Bewilligung der Direktion.
4. Die Bürgergemeinden können anstelle des Kontenrahmens gemäss Anhang den Kontenrahmen, der für die Einwohnergemeinden gilt, anwenden. Eine einmal erfolgte Anwendung ist definitiv.