180.13
CH-BL
§ 29 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Passation der Jahresrechnung
Jahresrechnung
§ 29 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Passation der Jahresrechnung
1. Die Bürgergemeinden reichen die Jahresrechnung mit sämtlichen Verzeichnissen spätestens 2 Wochen nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion ein.
2. Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.