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180.13 CH-BL

§ 29 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Passation der Jahresrechnung

Jahresrechnung
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§ 29 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Passation der Jahresrechnung

1. Die Bürgergemeinden reichen die Jahresrechnung mit sämtlichen Verzeichnissen spätestens 2 Wochen nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion ein.

2. Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

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