180.13
CH-BL
§ 28 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Verwendung eines Ertragsüberschusses
Jahresrechnung
§ 28 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Verwendung eines Ertragsüberschusses
1. Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung kann als Einlage in das Eigenkapital, für zusätzliche Abschreibungen oder für Einlagen in Vorfinanzierungen verwendet werden.