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180.13 CH-BL

§ 28 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Verwendung eines Ertragsüberschusses

Jahresrechnung
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§ 28 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Verwendung eines Ertragsüberschusses

1. Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung kann als Einlage in das Eigenkapital, für zusätzliche Abschreibungen oder für Einlagen in Vorfinanzierungen verwendet werden.

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