§ 27 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Jahresrechnung
§ 27 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Jahresrechnung
1. Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung. Sie ist nach dem Kontenrahmen zu gliedern.
2. Sie enthält
a. die Ergebnisübersicht mit dem Finanzierungsausweis;
b. die Angabe über die Verwendung eines Ertragsüberschusses;
c. die gemäss des Budgets gegliederte Erfolgsrechnung;
d. den Zusammenzug der Bilanz;
e. die Detailrechnung der Bilanz;
f. die Abschreibungstabelle;
g. das Verzeichnis über die Sondervorlagen mit Angabe der ausgegebenen Teilbeträge;
h. das Verzeichnis des Verwaltungsvermögens ohne Strassen, Anlagen und Waldparzellen;
i. das Verzeichnis der Anlagen des Finanzvermögens;
k. das Verzeichnis der mittel- und langfristigen Schulden;
l. das Verzeichnis der Eventualverpflichtungen und -guthaben;
m. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde.