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180.13 CH-BL

§ 27 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Jahresrechnung

Jahresrechnung
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§ 27 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Jahresrechnung

1. Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung. Sie ist nach dem Kontenrahmen zu gliedern.

2. Sie enthält

a. die Ergebnisübersicht mit dem Finanzierungsausweis;

b. die Angabe über die Verwendung eines Ertragsüberschusses;

c. die gemäss des Budgets gegliederte Erfolgsrechnung;

d. den Zusammenzug der Bilanz;

e. die Detailrechnung der Bilanz;

f. die Abschreibungstabelle;

g. das Verzeichnis über die Sondervorlagen mit Angabe der ausgegebenen Teilbeträge;

h. das Verzeichnis des Verwaltungsvermögens ohne Strassen, Anlagen und Waldparzellen;

i. das Verzeichnis der Anlagen des Finanzvermögens;

k. das Verzeichnis der mittel- und langfristigen Schulden;

l. das Verzeichnis der Eventualverpflichtungen und -guthaben;

m. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde.

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