180.13
CH-BL
§ 26 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Verspäteter Beschluss des Budgets
Budget
§ 26 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Verspäteter Beschluss des Budgets
1. Unterlässt es die Gemeindeversammlung, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so ist die verwaltende und vollziehende Behörde ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.