Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.13 CH-BL

§ 26 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Verspäteter Beschluss des Budgets

Budget
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Verspäteter Beschluss des Budgets

1. Unterlässt es die Gemeindeversammlung, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so ist die verwaltende und vollziehende Behörde ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.

← § 24 Bürgergemeinderechnungsverordnung Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich § 27 Bürgergemeinderechnungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →