180.13
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Sondervorlage
Ausgaben
§ 22 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Sondervorlage
1. Die Sondervorlage ist die Rechtsgrundlage, den festgelegten Betrag für den bezeichneten Zweck auszugeben.
2. Der im Rechnungsjahr auszugebende Teilbetrag ist ins Budget aufzunehmen.