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§ 21 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Übertragung und Verschiebung

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§ 21 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Übertragung und Verschiebung

1. In begründeten Fällen dürfen nicht oder nur teilweise ausgegebene, ungebundene Budgetbeträge noch während eines halben Jahres nach Ablauf des Rechnungsjahres für den bezeichneten Zweck ausgegeben werden (Übertragung).

2. Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, dass ungebundene Budgetbeträge für einen anderen als den bezeichneten Zweck ausgegeben werden dürfen (Verschiebung). Der Gemeindeversammlungsbeschluss legt die erlaubten Verschiebungsmöglichkeiten fest. Eine Verschiebungsmöglichkeit über die zweistellige Kontenrahmenfunktion hinaus ist unzulässig.

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