Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.13 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Budget

Ausgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Budget

1. Für die ungebundenen Ausgaben ist das Budget die Rechtsgrundlage, sie für die bezeichnete Funktion während des Rechnungsjahres zu tätigen. Vorbehalten bleibt § 21.

← § 19 Bürgergemeinderechnungsverordnung Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich § 21 Bürgergemeinderechnungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →