180.13
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Budget
Ausgaben
§ 20 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Budget
1. Für die ungebundenen Ausgaben ist das Budget die Rechtsgrundlage, sie für die bezeichnete Funktion während des Rechnungsjahres zu tätigen. Vorbehalten bleibt § 21.