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§ 2 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Grundsätze der Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Grundsätze der Rechnungslegung

1. Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze

a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt; waldrechtliche Zweckverbände können in den Statuten vorsehen, dass sich die Jährlichkeit nach dem Forstjahr richtet.

b. Klarheit: Die Konten sind eindeutig und vollständig zu bezeichnen.

c. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet.

d. Wahrheit: Alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu erfassen und zu verarbeiten.

e. Bruttoverbuchung: Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.

f. Buchungszeitpunkt: Einnahmen und Ausgaben sind zum Zeitpunkt zu verbuchen, zu dem sie geschuldet sind.

g. Rechnungsabgrenzung: Zahlungsvorgänge, denen eine Leistung über mehrere Rechnungsperioden zugrunde liegt oder die ein anderes Rechnungsjahr betreffen, sind zeitlich abzugrenzen.

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