§ 2 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Grundsätze der Rechnungslegung
§ 2 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Grundsätze der Rechnungslegung
1. Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze
a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt; waldrechtliche Zweckverbände können in den Statuten vorsehen, dass sich die Jährlichkeit nach dem Forstjahr richtet.
b. Klarheit: Die Konten sind eindeutig und vollständig zu bezeichnen.
c. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet.
d. Wahrheit: Alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu erfassen und zu verarbeiten.
e. Bruttoverbuchung: Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.
f. Buchungszeitpunkt: Einnahmen und Ausgaben sind zum Zeitpunkt zu verbuchen, zu dem sie geschuldet sind.
g. Rechnungsabgrenzung: Zahlungsvorgänge, denen eine Leistung über mehrere Rechnungsperioden zugrunde liegt oder die ein anderes Rechnungsjahr betreffen, sind zeitlich abzugrenzen.