180.13
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Vorfinanzierung
Zweckfinanzierungen
§ 19 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Vorfinanzierung
1. Für künftige, besonders bezeichnete Investitionsvorhaben können Mittel als Vorfinanzierungen bestimmt werden, sofern dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht.
2. Die Vorfinanzierung ist spätestens aufzulösen, wenn das Vorhaben realisiert ist. Die Auflösung erfolgt mittels zusätzlicher Abschreibungen.
3. Sie verfällt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht innert der nächsten 5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen wird.