180.13
CH-BL
§ 18 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Privatrechtliche Zweckbindungen
Zweckfinanzierungen
§ 18 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Privatrechtliche Zweckbindungen
1. Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind als Privatrechtliche Zweckbindungen auszuweisen.