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180.13 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Privatrechtliche Zweckbindungen

Zweckfinanzierungen
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§ 18 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Privatrechtliche Zweckbindungen

1. Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind als Privatrechtliche Zweckbindungen auszuweisen.

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