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180.13 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Fonds

Zweckfinanzierungen
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§ 17 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Fonds

1. Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können Fonds vorgesehen werden. Fonds bestehen aus zweckgebundenen Mitteln.

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