180.13
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Spezialfinanzierung
Zweckfinanzierungen
§ 16 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Spezialfinanzierung
1. Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, besonders bezeichnete Aufgaben gesondert zu finanzieren und als Spezialfinanzierungen zu führen.
2. Die Spezialfinanzierungen müssen mittelfristig ausgeglichen sein. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss.