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180.13 CH-BL

§ 15 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Investitionsrechnung

Investitionsrechnung
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§ 15 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Investitionsrechnung

1. Die Körperschaften können eine Investitionsrechnung führen. Für diese gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden vom 14. Februar 2012 sowie, vorbehalten § 3 Abs. 4, der Kontenrahmen gemäss Anhang.

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