180.13
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Investitionsrechnung
Investitionsrechnung
§ 15 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Investitionsrechnung
1. Die Körperschaften können eine Investitionsrechnung führen. Für diese gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden vom 14. Februar 2012 sowie, vorbehalten § 3 Abs. 4, der Kontenrahmen gemäss Anhang.