180.13
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Interne Verrechnungen
Erfolgsrechnung
§ 14 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Interne Verrechnungen
1. Verwaltungsinterne Leistungen, die für Spezialfinanzierungen erfolgen, sind als interne Verrechnungen auszuweisen.
2. Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden.
3. Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.