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180.13 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Interne Verrechnungen

Erfolgsrechnung
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§ 14 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Interne Verrechnungen

1. Verwaltungsinterne Leistungen, die für Spezialfinanzierungen erfolgen, sind als interne Verrechnungen auszuweisen.

2. Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden.

3. Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.

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