180.13
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Abschreibung des Bilanzfehlbetrags
Erfolgsrechnung
§ 13 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Abschreibung des Bilanzfehlbetrags
1. Ein Bilanzfehlbetrag unterliegt der Abschreibungspflicht. Er ist längstens innert 5 Jahren abzuschreiben.