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180.13 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Abschreibung des Bilanzfehlbetrags

Erfolgsrechnung
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§ 13 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Abschreibung des Bilanzfehlbetrags

1. Ein Bilanzfehlbetrag unterliegt der Abschreibungspflicht. Er ist längstens innert 5 Jahren abzuschreiben.

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