180.13
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
Erfolgsrechnung
§ 12 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1. Es können zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen vorgenommen werden.
2. Bei kurzlebigen Vermögenswerten soll über zusätzliche Abschreibungen eine Abschreibungsdauer angestrebt werden, die der Nutzungsdauer entspricht.