180.13
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Spezialfall der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
Erfolgsrechnung
§ 11 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Spezialfall der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1. Die Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.