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180.13 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Spezialfall der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen

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§ 11 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Spezialfall der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen

1. Die Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

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