180.13
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
Erfolgsrechnung
§ 10 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1. Das Verwaltungsvermögen unterliegt der Abschreibungspflicht. Die Abschreibung erfolgt pauschal auf dem Restbuchwert zu Beginn des Rechnungsjahres.
2. Die Abschreibungssätze betragen bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen 20 % und bei den übrigen Vermögenswerten 10 %.
3. Wald, der nach der Wirksamkeit dieser Verordnung erworben worden ist, ist mit 10 % abzuschreiben.