180.13
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden sowie für die waldrechtlichen Revierverbände als Zweckverbände.
2. Die Burgerkorporationen unterstehen dieser Verordnung nicht.