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180.13 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden (Bürgergemeinderechnungsverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Bürgergemeinderechnungsverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden sowie für die waldrechtlichen Revierverbände als Zweckverbände.

2. Die Burgerkorporationen unterstehen dieser Verordnung nicht.

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