180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Bewertung des Finanzvermögens
Bilanz
§ 8 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Bewertung des Finanzvermögens
1. Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Finanzvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungskosten. Sind keine Anschaffungskosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs.
2. Die Sachwerte des Finanzvermögens sind bei wesentlicher Wertveränderung, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu bewerten. Die übrigen Positionen des Finanzvermögens sind jährlich neu zu bewerten.
3. Neubewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag.
4. Neubewertungen von Wertschriften erfolgen zum Steuerwert.