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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 7 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Finanzvermögen

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§ 7 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Finanzvermögen

1. Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

2. Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.

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