180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Finanzvermögen
Bilanz
§ 7 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Finanzvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.