Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 6 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Bilanz

Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Bilanz

1. Die Bilanz umfasst die Aktiven und die Passiven.

2. Die Aktiven umfassen

a. das Finanzvermögen,

b. das Verwaltungsvermögen.

3. Die Passiven umfassen

a. das Fremdkapital,

b. das Eigenkapital.

← § 5 Gemeinderechnungsverordnung, GRV Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Geltungsbereich § 7 Gemeinderechnungsverordnung, GRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →