180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 58 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Spätere Anwendung des neuen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 58 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Spätere Anwendung des neuen Rechts
1. Die Zweckverbände und Anstalten wenden das neue Recht spätestens ab 1. Januar 2017 an.
2. Auf den Zeitpunkt der Anwendung hin gilt § 57 sinngemäss.