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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 58 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Spätere Anwendung des neuen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 58 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Spätere Anwendung des neuen Rechts

1. Die Zweckverbände und Anstalten wenden das neue Recht spätestens ab 1. Januar 2017 an.

2. Auf den Zeitpunkt der Anwendung hin gilt § 57 sinngemäss.

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