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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 57b Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Auflösung der Neubewertungsreserve

Schlussbestimmungen
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§ 57b Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Auflösung der Neubewertungsreserve

1. Die Neubewertungsreserve gemäss altrechtlichem § 9 ist im Rechnungsjahr 2017 erfolgswirksam aufzulösen.

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