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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 57a Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Ausfinanzierung der BLPK

Schlussbestimmungen
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§ 57a Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Ausfinanzierung der BLPK

1. Für die Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse sind per 1. Januar 2014 Rückstellungen gemäss § 57 Abs. 1 Bst. b zu bilden.

2. Resultiert dabei ein negativer Neubewertungssaldo, so ist dieser einem separaten Bilanzfehlbetragskonto zuzuweisen.

3. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei der Genehmigung der Jahresrechnung 2014 beschliessen, den separaten Bilanzfehlbetrag ganz oder teilweise mit dem ordentlichen Bilanzüberschuss zu verrechnen.

4. Ab dem 1. Januar 2015 ist der separate Bilanzfehlbetrag gemäss Abs. 2 oder 3 längstens innert 20 Jahren zu jährlich mindestens 5 % erfolgswirksam abzuschreiben. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei den Genehmigungen der Jahresrechnungen einen höheren Abschreibungssatz beschliessen.

5. Aufwertungsgewinne gemäss § 8 Abs. 2, die nach dem 1. Januar 2014 eintreten, sind mit dem separaten Bilanzfehlbetrag zu verrechnen.

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