§ 57 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Umsetzung des neuen Rechts
§ 57 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Umsetzung des neuen Rechts
1. Auf den 1. Januar 2014 hin
a. sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2014 mit dem Bilanzüberschuss resp. dem Bilanzfehlbetrag zu verrechnen;
b. * sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen neu zu bewerten.
2. Das bisherige Verwaltungsvermögen ohne der Darlehen und Beteiligungen sowie ohne der unbebauten Grundstücke ist pauschal zum Buchwert vom 31. Dezember 2013 gemäss den Abschreibungssätzen von Anhang II abzuschreiben.
3. Der Regierungsrat kann im Einzelfall und auf Gesuch hin Abschreibungssätze auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen bewilligen, die von dieser Verordnung abweichen. Das Gesuch ist spätestens bis 30. Juni 2014 dem Amt einzureichen.
4. In der Jahresrechnung 2014 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2013 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2014 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen. Die Eröffnungsbilanz 2014 und die provisorischen Auflistungen gemäss den §§ 40, 41 und 43 pro 2014 sind dem Amt bis am 31. Oktober 2014 einzureichen.
5. Die Nachführung der Jahresrechnungen 2012 und 2013 für die §§ 26 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 ist fakultativ.