180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 56 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Berichterstattung, Anzeige ([§ 99 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/180/de/art99) GemG)
Rechnungsprüfungskommission
§ 56 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Berichterstattung, Anzeige ([§ 99 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/180/de/art99) GemG)
1. Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung oder an den Einwohnerrat unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht dem Gemeinderat zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen.
2. Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.