180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 54 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Budget und Jahresrechnung
Globalbudgetierung
§ 54 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Budget und Jahresrechnung
1. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst das Budget und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der konventionellen Form zu beschliessen.
2. Die Gemeinde reicht dem Kanton das Budget und die Jahresrechnung in der Form gemäss Abs. 1 ein. Zudem reicht sie sie vollständig in der konventionellen Form ein.