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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 53 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Zuständigkeiten

Globalbudgetierung
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§ 53 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Zuständigkeiten

1. Der Gemeinderat ist zuständig für

a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen,

b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets,

c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.

2. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat ist zuständig für

a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;

b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.

3. Durch Reglement können alle oder einzelne gemeinderätlichen Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat übertragen werden.

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