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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 52 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Globalbudgetierung

Globalbudgetierung
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§ 52 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Globalbudgetierung

1. Die Gemeinden können durch Reglement die Globalbudgetierung einführen.

2. Die Globalbudgetierung beinhaltet

a. die Beschreibung aller oder einiger kommunaler Aufgaben als Produkte;

b. die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;

c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;

d. die Befugnis des Gemeinderats, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;

e. die vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.

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