180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 52 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Globalbudgetierung
Globalbudgetierung
§ 52 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Globalbudgetierung
1. Die Gemeinden können durch Reglement die Globalbudgetierung einführen.
2. Die Globalbudgetierung beinhaltet
a. die Beschreibung aller oder einiger kommunaler Aufgaben als Produkte;
b. die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;
c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie mit einem Globalbudget;
d. die Befugnis des Gemeinderats, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;
e. die vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.