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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 51 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Passation der Jahresrechnung ([§ 168a Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art168a) GemG)

Jahresrechnung
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§ 51 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Passation der Jahresrechnung ([§ 168a Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art168a) GemG)

1. Die Jahresrechnung ist mit sämtlichen Beilagen spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion im PDF-Format einzureichen. Sie ist zusätzlich in elektronischer Form via Webplattform einzureichen, wenn Änderungen gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschlossen worden sind.

2. Zusätzlich sind einzureichen

a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,

b. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.

3. Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

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