180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 51 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Passation der Jahresrechnung ([§ 168a Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art168a) GemG)
Jahresrechnung
§ 51 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Passation der Jahresrechnung ([§ 168a Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art168a) GemG)
1. Die Jahresrechnung ist mit sämtlichen Beilagen spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion im PDF-Format einzureichen. Sie ist zusätzlich in elektronischer Form via Webplattform einzureichen, wenn Änderungen gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschlossen worden sind.
2. Zusätzlich sind einzureichen
a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
b. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.
3. Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.