180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 49 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit
Jahresrechnung
§ 49 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit
1. Die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit der Gemeinde durch
a. interkommunale Verträge,
b. gemeinsame Amtsstellen,
c. gemeinsame Kommissionen,
d. gemeinsame Behörden,
e. Zweckverbände,
f. Anstalten,
g. Stiftungen.
2. Sie enthält für jede Zusammenarbeit folgende Angaben
a. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der Institution;
b. mitwirkende Gemeinden;
c. Anteil der Gemeinde an der Institution;
d. Zahlungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres zwischen der Gemeinde und der Institution;
e. Haftungsumfang der Gemeinde;
f. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Institution.