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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 41 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens

Jahresrechnung
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§ 41 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens

1. Die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens enthält für jede Anlage folgende Angaben

a. das Bilanzkonto;

b. bei Fahrnis die Bezeichnung des Objekts;

c. bei Grundstücken die Bezeichnung des Objekts, die Parzellennummer, die Fläche und die Zonenzugehörigkeit;

d. den Anschaffungswert;

e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.

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