180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 41 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens
Jahresrechnung
§ 41 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens
1. Die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens enthält für jede Anlage folgende Angaben
a. das Bilanzkonto;
b. bei Fahrnis die Bezeichnung des Objekts;
c. bei Grundstücken die Bezeichnung des Objekts, die Parzellennummer, die Fläche und die Zonenzugehörigkeit;
d. den Anschaffungswert;
e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.